Unsere Satzung

Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Satzung. Im folgenden finden Sie den aktuellen Stand vom 20. März 2019.

§ 1 Name, Zweck, Aufgaben

  1. Die Stadtschulpflegschaft Meerbusch versteht sich als freiwilliger Zusammenschluss der Schulpflegschaften aller Schulen, die der Stadt Meerbusch zugeordnet sind und die im Sinne des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen als Elternvertretung der jeweiligen Schulen gewählt wurden.
  2. Die Stadtschulpflegschaft ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Sie vertritt die Anliegen der Eltern nach außen, insbesondere i m Ausschuss für Schule und Sport, wo sie einen Sitz mit beratener Stimme hat, sowie gegenüber der Meerbuscher Verwaltung sowie den angrenzenden kommunalen Verwaltungen.
  3. Die Stadtschulpflegschaft greift nicht in die Zuständigkeiten einzelner Schulpflegschaften ein.
  4. Der Zweck der Stadtschulpflegschaft Meerbusch ist insbesondere:
    • Unterstützung und Stärkung der Elternvertreterinnen und Vertreter der einzelnen Schulen bei der Ausübung der verfassungsgemäßen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger
    • Organisation von gemeinsamen Informationsveranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch
    • Die aktive Mitarbeit im Schulausschuss der Stadt Meerbusch

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Schulpflegschaften aller Schulen gemäß § 1 Nr.1 entsenden bis zu vier Vertreter als Mitglieder der Stadtschulpflegschaft. Diese sollen die Schulpflegschaftsvorsitzenden sein, können aber auch andere Schulpflegschaftsmitglieder sein.
  2. Die Delegierten können vom Entsendungsgremium unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit per Beschluss abberufen oder ersetzt werden.

§ 3 Versammlung der Stadtschulpflegschaft

  1. Die Versammlung der Stadtschulpflegschaft besteht aus den Mitgliedern gemäß § 2 .
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn für mindestens die Hälfte der vertretenen Schulen ein/e Vertreter/in anwesend ist.
  3. Beschlüsse werden, wenn nicht anderweitig geregelt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Schulpflegschaften der weiterführenden Schulen haben jeweils zwei Stimmen, die Schulpflegschaften der Grundschulen jeweils eine Stimme. Somit ist gewährleistet, dass das Stimmenverhältnis Grundschulen / weiterführende Schulen ausgewogen ist.
  4. Die Versammlung wählt aus ihren Reihen den/die Vorsitzende/n sowie drei Stellvertreter/innen, die den Vorstand der Stadtschulpflegschaft Meerbusch bilden.
  5. Die Versammlung berät und/oder beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand gemäß § 3 Nr. 4 oder von den Mitgliedern gemäß § 2 vorgelegt werden.
  6. Der Vorstand beruft die Versammlung der Stadtschulpflegschaft bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich ein. Die Versammlung ist ebenfalls auf Wunsch von mindestens drei Schulpflegschaften einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin.
  7. Über die Versammlungen wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das anschließend allen Mitgliedern gemäß § 2 zugesandt wird.

§ 4 Vorstand

  1. Im Vorstand sollen möglichst viele Schulformen vertreten sein.
  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Versammlung der Stadtschulpflegschaft aus. Er vertritt die Stadtschulpflegschaft nach außen, insbesondere gegenüber der Stadt Meerbusch und im Ausschuss für Schule und Sport.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stadtschulpflegschaft. Er beruft die Versammlung der Stadtschulpflegschaft ein und bereitet diese vor. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Stadtschulpflegschaftssitzungen.

§ 5 Wahlen zum Vorstand

  1. Wahlen des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen finden in jedem Jahr spätestens in der ersten Novemberwoche statt.
  2. Es muss von den Anwesenden ein Wahlleiter benannt werden, der weder im aktuellen Vorstand Mitglied ist noch für den zukünftigen Vorstand kandidiert.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen sind geheim; einstimmig kann die Versammlung von geheimer Wahl absehen. Das Wahlergebnis wird unmittelbar der Meerbuscher Verwaltung, insbesondere jedoch dem Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Sport sowie dem Leiter des Fachbereiches Schule, Bildung und Sport mitgeteilt.
  4. Der Vorstand führt nach Ablauf der Mandatsdauer seine Aufgabe solange weiter, bis der neue Vorstand sein Amt angetreten hat, auch wenn die Mitglieder des Vorstandes nicht mehr der Elternschaft ihrer Schule angehören.
  5. Das Mandat eines Vorstandsmitgliedes endet jedoch vorzeitig, wenn er/sie das Amt niederlegt oder von der Elternschaft ihrer Schule abberufen wird. Das Mandat des/der Vorsitzenden geht in diesem Fall unmittelbar auf die gewählte Stellvertretung über, für die Restdauer des Mandates ist ein/e neue/r Stellvertreter/in aus § 2 Nr. 1 zu wählen. Legen sowohl der/die Vorsitzende als auch der/die Stellvertreter/in ihre Mandate nieder, sind unmittelbar Nachwahlen durchzuführen.
  6. Die Versammlung kann Personen aus dem Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen. Werden der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen abberufen, finden sofort Neuwahlen gemäß §5 Nr. 3 statt. Wurde nur ein Vorsitzender abberufen, ist für die Restdauer des vakanten Mandates ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

§ 6 Wahl- und Geschäftsordnung

In allen hier nicht explizit genannten Punkten gelten die Empfehlungen des Schulministeriums NRW zur Wahl- und Geschäftsordnung für Schulmitwirkungsgremien.

§ 7 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann nur von der Versammlung gemäß § 3 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

Gründungsmitglieder der Stadtschulpflegschaft Meerbusch sind die Schulpflegschaften nachfolgend aufgeführter Schulen:

  • Städt. Gemeinschaftsgrundschule Wienenweg (Nikolaus-Schule)
  • Städt Eichendorff Schule
  • Städt. Pastor-Jacobs-Schule
  • Städt. Theodor-Fliedner-Schule
  • Städt. Adam-Riese-Schule
  • Städt. Brüder-Grimm-Schule
  • Städt. Mauritius-Schule
  • Städt. Martinus-Schule
  • Städt. Realschule Osterath
  • Städt. Maria-Montessori-Gesamtschule
  • Städt. Meerbusch-Gymnasium
  • Städt. Mataré-Gymnasium. Europaschule